Medizinische Maske wird Pflicht
| Pfarrei |
Mit der neuen Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalens wird ab dem 25.01. auch der medizinischer Mund-Nasen-Schutz (FFP2, KN95, N95 oder blaue OP-Masken) verpflichtend für den Besuch unserer Kirchen und Kapellen. Das Tragen einer Alltagsmaske (Stoffmaske) ist dann nicht mehr ausreichend.
Stand: 22.01.2021
Auszug aus der
Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Corona Virus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
Vom 7. Januar 2021
In der ab dem 25. Januar 2021 gültigen Fassung
(...)
§3
Alltagsmaske, medizinische Maske
(1) Alltagsmasken im Sinne dieser Verordnung sind textile Mund-Nasen-Bedeckungen (ein- schließlich Schals, Tüchern und so weiter) oder gleich wirksame Abdeckungen von Mund und Nase aus anderen Stoffen. Medizinische Masken im Sinne dieser Verordnung sind soge- nannte OP-Masken, Masken des Standards FFP2 oder diesen vergleichbaren Masken (KN95/N95).
(2) Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske besteht unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands
(...)
3. während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung auch am Sitzplatz.
Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.
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